WRG 1959: § 4
Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG). Dieses Ersitzungsverbot schließt auch die Vollendung einer zum genannten Zeitpunkt bereits laufenden Ersitzung aus, nicht jedoch die Berufung auf eine damals bereits abgeschlossene Ersitzung.