ABGB: §§ 1455, 1460
VermG: § 50
§ 50 VermG schließt die Ersitzung des Eigentums an einem Teil eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks aus. Dieses Ersitzungshindernis ist vom Gericht auch ohne ausdrücklichen Einwand des Grundstückseigentümers, der die Ersitzung aus anderen Gründen bestreitet, wahrzunehmen.