ABGB: §§ 366, 905
VVG: § 4
Sofern kein besonderer (zB schadenersatzrechtlicher) Grund für eine Rückstellungsverpflichtung vorliegt, handelt es sich bei der Pflicht zur Herausgabe einer Sache um eine Holschuld. Wenn der Herausgabepflichtige ein konkretes Interesse an der Übergabe hat (insb wenn er ansonsten einen Schaden erleiden könnte), steht ihm ein einklagbarer Anspruch auf Abholung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Herausgabepflicht schuld- oder sachenrechtlich begründet ist.