ABGB: § 364 Abs 2
In einer Wohnsiedlung muss die Errichtung einer Wohnhausanlage auf einer bisher unbebauten Liegenschaft von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden. Lärmemissionen der neu errichteten Wohnhausanlage, die durch deren gewöhnliche Nutzung entstehen, können als ortsüblich gewertet werden (Zurückweisung der Revision).