ABGB: § 94 Abs 2, § 863
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte verwirkt seinen Unterhaltsanspruch, wenn er eine längere sexuelle Beziehung mit einer anderen Person führt und - konfrontiert mit dem Verdacht des unterhaltspflichtigen Ehegatten - die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, indem er diesen grundlos aus der Ehewohnung hinauswirft.