In Abkehr von seiner bisherigen Rsp gelangte der OGH in 9 Ob 41/12p = Zak 2013/657, 359 und 1 Ob 161/13b = Zak 2013/699, 381 zur Auffassung, dass das Formerfordernis der schriftlichen Abgabe der Bürgschaftserklärung durch die Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Dokuments per Telefax erfüllt werden kann. Der Autor wendet sich gegen diese Judikaturänderung. Neben der Warnfunktion für den Bürgen komme dem Schriftformgebot auch eine Beweissicherungsfunktion zu, die bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail nicht gewahrt sei. Auch der Gesetzgeber (SigG, VersRÄG 2012) gehe davon aus, dass ein gefaxtes Dokument nicht der Schriftform entspricht.