Im Erk 2010/16/0101 = Zak 2013/638, 346 hat der VwGH ausgesprochen, dass für private Hausverlosungen keine Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 GebG anfällt und nur erfolgreich durchgeführte Verlosungen grunderwerbsteuerpflichtig sind. Die Autoren weisen darauf hin, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor der GlücksspielG-Nov 2008 ergangen ist. Nach der derzeit geltenden Rechtslage würden Hausverlosungen zwar ebenfalls nicht der Gebührenpflicht, aber der Glücksspielabgabe nach § 58 GSpG unterliegen. Bei erfolgreichen Verlosungen sei zusätzlich die Grunderwerbsteuer zu zahlen.