StVO: § 93
NÖ StraßenG: § 15
Die Räum- und Streupflicht des Anrainers nach § 93 StVO entfällt nicht schon deshalb, weil einer anderen Person durch Gesetz gleichartige Verpflichtungen auferlegt sind.
StVO: § 93
NÖ StraßenG: § 15
Die Räum- und Streupflicht des Anrainers nach § 93 StVO entfällt nicht schon deshalb, weil einer anderen Person durch Gesetz gleichartige Verpflichtungen auferlegt sind.