WEG: § 16 Abs 1, § 17
ABGB: § 523
Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an einer Allgemeinfläche, das einem Wohnungseigentümer mit Benützungsregelung eingeräumt worden ist, berechtigt diesen mangels abweichender Vereinbarung auch dazu, dort ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer in begrenztem Umfang physische Veränderungen vorzunehmen. Von einem eigenmächtigen Vorgehen des Benützungsberechtigten, gegen das jeder andere Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen kann, ist in diesem Fall nur dann auszugehen, wenn die Änderung in die Rechtssphäre der anderen eingreift oder deren wichtige Interessen beeinträchtigen könnte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Änderungen an dem durch Benützungsregelung überlassenen Gartenanteil noch dem Bereich der Gartengestaltung zuzurechnen sind und wieder rückgängig gemacht werden können (hier: Verlegung von Betonplatten und -steinen zur Schaffung einer Terrassenfläche, Einlassung von Betonringen in die Erde als Blumentröge, Errichtung eines Maschendrahtzauns).