vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB - Berücksichtigung eines vorbehaltenen Fruchtgenussrechts?

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/732Zak 2013, 401 Heft 20 v. 13.11.2013

ABGB: § 1409

Der gesetzliche Schuldbeitritt des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens gem § 1409 ABGB führt nach stRsp zu einer solidarischen Haftung von Übergeber und Erwerber.

Der Umstand, dass der Übergeber Teile seines Vermögens behält, schließt die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB nicht aus, solange die zurückbehaltenen Teile im Verhältnis zum Gesamtvermögen unerheblich sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte