ABGB: § 1409
Der gesetzliche Schuldbeitritt des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens gem § 1409 ABGB führt nach stRsp zu einer solidarischen Haftung von Übergeber und Erwerber.
Der Umstand, dass der Übergeber Teile seines Vermögens behält, schließt die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB nicht aus, solange die zurückbehaltenen Teile im Verhältnis zum Gesamtvermögen unerheblich sind.