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Ablehnung des Gerichtskommissärs - Rechtsmittelbeschränkungen

RechtsprechungErbrechtZak 2013/731Zak 2013, 401 Heft 20 v. 13.11.2013

GKG: § 6

JN: § 24 Abs 2

Die Entscheidung über einen Antrag, der inhaltlich auf die Ablehnung des Gerichtskommissärs gerichtet ist (hier: mit Parteilichkeit begründeter Antrag eines Miterben auf Abberufung), unterliegt den Rechtsmittelbeschränkungen des § 24 Abs 2 JN. Mit Ausnahme des Falls, dass das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des Rekurses gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung abgelehnt hat, ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung jedenfalls unzulässig.

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