GKG: § 6
JN: § 24 Abs 2
Die Entscheidung über einen Antrag, der inhaltlich auf die Ablehnung des Gerichtskommissärs gerichtet ist (hier: mit Parteilichkeit begründeter Antrag eines Miterben auf Abberufung), unterliegt den Rechtsmittelbeschränkungen des § 24 Abs 2 JN. Mit Ausnahme des Falls, dass das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des Rekurses gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung abgelehnt hat, ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung jedenfalls unzulässig.