ABGB: §§ 532, 830
Mehrere Miterben bilden bis zur Erbteilung eine auf das Erbrecht bezogene Rechtsgemeinschaft.
Die Erbteilung, die durch Übereinkommen oder über Erbteilungsklage erfolgt, kann bereits vor Einantwortung vorgenommen werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam.