UbG: § 28 Abs 2
Für den Revisionsrekurs nach Unzulässigerklärung der Unterbringung steht dem Abteilungsleiter - wie für den Rekurs - eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung.
OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 153/13w
UbG: § 28 Abs 2
Für den Revisionsrekurs nach Unzulässigerklärung der Unterbringung steht dem Abteilungsleiter - wie für den Rekurs - eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung.
OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 153/13w