JN: § 111
Bei der Entscheidung, ob die Übertragung der Zuständigkeit für ein Pflegschaftsverfahren gem § 111 JN trotz Weigerung des übernehmenden Gerichts zu genehmigen ist, wird das übergeordnete Gericht funktional als Rechtsmittelgericht tätig. Auch von einem LG geht der Rechtszug gegen diese Entscheidung daher direkt zum OGH.