ABGB: § 94 Abs 2
Der Unterhaltsberechtigte beschimpfte seine Ehegattin wiederholt in Internetforen und in Eingaben an Gerichte auf eine massive und sehr obszöne Weise. Dieses Verhalten reicht in Hinblick auf die Intensität und Publizität der Beschimpfungen für die Verwirkung des Ehegattenunterhalts aus, auch wenn keine körperlichen Übergriffe oder Drohungen festgestellt sind.