ABGB: § 94 Abs 3
Der Verzicht eines Ehegatten auf künftige Unterhaltsleistungen ist jedenfalls insoweit wirksam, als er seinen notwendigen Unterhalt selbst decken kann.
Der Ehegatte, der über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca 810 € (12mal jährlich) verfügt, verzichtete gegen Übertragung des Alleineigentums an dem zuvor als Ehewohnung genutzten Wohnhaus auf künftige Unterhaltsleistungen. Die Ansicht, dass dieser Verzicht wirksam erfolgte, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).