ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Kinderbetreuungsgeld, das der geldunterhaltspflichtige Elternteil während der Betreuung eines anderen Kindes bezieht, fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Auch wenn ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines neu geborenen Kindes unterbricht, während seines Karenzurlaubs Kinderbetreuungsgeld bezieht (hier: in der niedrigsten Variante von 436 € pro Monat), kommt eine Anspannung auf ein zusätzliches Einkommen in Betracht, soweit neben der Betreuung eine (Teilzeit-)Beschäftigung möglich und zumutbar erscheint.