In der Rs 7 Rs 76/13t hielt das OLG Wien fest, dass eine mündliche Verhandlung während der vorübergehenden Abwesenheit eines Senatsmitglieds nicht fortgesetzt werden darf, sondern unterbrochen werden muss. Im konkreten Fall - einer Sozialrechtssache - verließ einer der beiden fachkundigen Laienrichter den Verhandlungssaal während der Tagsatzung vorübergehend, um im Gerichtsgebäude nach dem im Verfahren bestellten Sachverständigen zu suchen. Nach Ansicht des OLG Wien war die Verfahrensfortsetzung während dieses Zeitraums unzulässig. Diese Vorgangsweise könne auch nicht mit § 11b ASGG gerechtfertigt werden, der die Durchführung einer Tagsatzung durch den Vorsitzenden allein nur mit Zustimmung der Parteien und ausschließlich in Abwesenheit nicht nur eines, sondern beider Laienrichter zulasse. Aus dieser Bestimmung sei jedoch iVm § 37 ASGG und § 260 Abs 4 ZPO abzuleiten, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Abwesenheit des Laienrichters sofort rügen hätte müssen. Mangels Rüge liege weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Verfahrensmangel vor.