In den Rs C-22/12 , Haasová/Petrík ua und C-277/12 , Drozdovs/Baltikums befasste sich der EuGH mit der Behandlung von Trauerschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Soweit das nach dem IPR anwendbare nationale Recht nahen Angehörigen einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Person Ersatzansprüche für immaterielle Schäden gewährt, müssen diese Schäden seiner Ansicht nach - im Rahmen des in der Zweiten Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 84/5/EWG vorgesehenen Mindestdeckungsbetrags für Personenschäden - auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sein. Höchstdeckungssummen für einzelne Kategorien von Personenschäden, die unter dem Mindestdeckungsbetrag liegen, seien auch dann nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Mindestdeckungssumme für den Gesamtschaden erreicht wird.