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Trauerschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt

In aller KürzeZak 2013/714Zak 2013, 386 Heft 20 v. 13.11.2013

In den Rs C-22/12 , Haasová/Petrík ua und C-277/12 , Drozdovs/Baltikums befasste sich der EuGH mit der Behandlung von Trauerschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Soweit das nach dem IPR anwendbare nationale Recht nahen Angehörigen einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Person Ersatzansprüche für immaterielle Schäden gewährt, müssen diese Schäden seiner Ansicht nach - im Rahmen des in der Zweiten Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 84/5/EWG vorgesehenen Mindestdeckungsbetrags für Personenschäden - auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sein. Höchstdeckungssummen für einzelne Kategorien von Personenschäden, die unter dem Mindestdeckungsbetrag liegen, seien auch dann nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Mindestdeckungssumme für den Gesamtschaden erreicht wird.

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