Nach Auffassung des dt BGH (VII ZR 355/12) weist ein Winterdienstvertrag, in dem ein Hauseigentümer einen Unternehmer mit der Freihaltung einer bestimmten Fläche von Schnee- und Eisglätte beauftragt, keinen (überwiegend) dienstvertraglichen Charakter auf, sondern ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Dass das Vertragsverhältnis auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer die laufende Überwachung der Wetterlage und der Fläche erfordert und diesem ein vom tatsächlichen Arbeitsanfall unabhängiges Pauschalentgelt zusteht, spreche nicht gegen diese Qualifikation.