Die in der Lit strittige Frage, ob eine wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtige Dauerrabattklausel in einem Verbraucher-Versicherungsvertrag im Weg ergänzender Vertragsauslegung durch eine dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Ersatzklausel ersetzt werden kann (siehe zuletzt Zak 2012/773, 420), hat das OLG Wien in der Rs 1 R 142/13d verneint. In Hinblick auf die EuGH-Rsp zur Klausel-RL 93/13/EWG (zB C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino = Zak 2012/435, 222) müssten missbräuchliche Klauseln zur Gänze entfallen, ohne dass - auf welche Weise auch immer - eine Ersatzregelung gefunden und angewendet werden dürfte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.