Dem Autor zufolge ergibt sich weder aus dem österreichischen Verfahrensrecht (§ 603 ZPO) noch aus den Verordnungen selbst, dass Schiedsgerichte mit Sitz in einem Mitgliedstaat zur Ermittlung des anwendbaren Rechts zwingend auf die Regelungen der Rom I- oder Rom II-VO zurückzugreifen haben. Die VO könnten jedoch iSd § 603 Abs 2 ZPO bei fehlender Rechtswahl ergänzend herangezogen werden, wenn dies die Umstände des konkreten Falls nahelegen.