Vor der WRN 2000 geschlossene Geschäftsraummietverträge konnten nur in sehr engen Grenzen wirksam befristet werden. Die Autoren behandeln die Frage, ob eine Umgehung dieser Einschränkung in der Weise, dass das Mietverhältnis zwar unbefristet geschlossen wird, sich nach Ablauf von 25 Jahren der zuletzt zu zahlende Mietzins jedoch verdoppelt (sodass der Mieter faktisch zur Kündigung gezwungen wird), Wirksamkeit in Anspruch nehmen kann. Ihrer Auffassung nach ist eine solche "Zinsverdoppelungsklausel" unzulässig. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Geschäftsraummieter setzte keine rechtzeitige Rüge iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG voraus.