Nach 7 Ob 40/12a = Zak 2012/411, 214 und 7 Ob 155/12p ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gem § 165 Abs 1 VersVG bei einem als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag insofern durch § 108g Abs 1 Z 2 EStG aufgehoben, als eine Kündigung in den ersten zehn Jahren ausgeschlossen ist. Der Ausschluss des Kündigungsrechts für einen über zehn Jahre hinausgehenden Zeitraum ist hingegen auch bei solchen Verträgen nichtig. Der Autor bezeichnet diese Rsp als salomonisch, aber dogmatisch nicht überzeugend. Seiner Auffassung nach haben die EStG-Bestimmungen zur Bindungsdauer bei der Zukunftsvorsorge rein abgabenrechtliche Bedeutung. Eine materielle Derogation versicherungsrechtlicher Regelungen lasse sich daraus nicht ableiten.