Nach Ansicht des Autors reicht es für das Abgehen von einem vereinbarten Formvorbehalt nicht aus, dass die Parteien das Rechtsgeschäft in der Folge mit Bindungswillen formfrei abschließen. Der Formvorbehalt müsse absichtlich aufgehoben werden, was insb voraussetze, dass er den Parteien bei Abgabe ihrer formfreien Vertragserklärungen noch bewusst war.