JN: § 55 Abs 3
ABGB: § 1304
Von einer Teileinklagung iSd § 55 Abs 3 JN ist auszugehen, wenn der Kläger in seiner Schadenersatzklage nur einen Teil eines ziffernmäßig bestimmten Gesamtschadens geltend macht und dazu erklärt, er berücksichtige aus prozessualer Vorsicht ein Mitverschulden, behalte sich aber eine Ausdehnung vor. Daher richtet sich der Streitwert nach der Gesamtforderung.