WEG 2002: § 32 Abs 5
Dass ein Wohnungseigentümer die Liftanlage aufgrund der Lage seines Wohnungseigentumsobjekts objektiv nur in wenigen Situationen sinnvoll nutzen kann, rechtfertigt eine erhebliche Verminderung seines Anteils an den Liftaufwendungen (hier: um 75 %).