EheG: §§ 83, 94
Im Aufteilungsverfahren ist eine Ausgleichszahlung auch ohne Antrag von Amts wegen zuzuerkennen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Aufteilungsergebnisses erforderlich ist.
OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 111/12y
EheG: §§ 83, 94
Im Aufteilungsverfahren ist eine Ausgleichszahlung auch ohne Antrag von Amts wegen zuzuerkennen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Aufteilungsergebnisses erforderlich ist.
OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 111/12y