In 7 Ob 66/12z = ÖBA 2013/1938 befasste sich der OGH in einem Individualprozess mit einer Klausel in Eigenheimversicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer "während der Heizperiode" die Obliegenheit zur Entleerung der Wasserleitungen in einem ungeheizten Gebäude auferlegt. Er gelangte zur Auffassung, dass die fehlende Konkretisierung jenes Zeitraums, der als "Heizperiode" gelten soll, keine Intransparenz der Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG begründet, weil dieser Begriff "im Hinblick darauf, dass der Frostschaden im Jänner entdeckt wurde, ... nicht zweifelhaft sein" kann. Der Autor begrüßt dies als Hinweis auf einen neuen selektiven, fokussierten bzw punktuellen Ansatz bei der Anwendung des Transparenzgebots, bei dem zwischen dem Rand- und dem Kernbereich eines Begriffs oder einer Formulierung unterschieden wird. Auch wenn ein Begriff wie hier nach den Grundsätzen der bisherigen Rsp nicht die Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG erfüllt, weil die Randbereiche nicht ausreichend abgegrenzt sind, könne er doch in seinem Begriffskern klar sein und diesbezüglich als wirksamer Vertragsbestandteil qualifiziert werden. Dies verstoße nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.