ABGB: §§ 922, 932 Abs 4, §§ 933a, 1295 Abs 1
Wenn der Besteller separat einen Werkunternehmer mit der Planung und einen anderen Werkunternehmer mit der Umsetzung beauftragt, ohne dass diese untereinander in ein Vertragsverhältnis treten, kann keine wechselseitige Gewährleistungspflicht der Werkunternehmer für Fehler des anderen bestehen.