EheG: §§ 72, 75
ABGB: §§ 1431, 1437
Scheidungsunterhalt kann gem § 72 EheG erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit gefordert werden. Die Rechtshängigkeit ist nicht mit der Gerichtsanhängigkeit (Einlangen der Unterhaltsklage bei Gericht), sondern erst mit der Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage an den Beklagten) anzusetzen.