vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückwirkende Geltendmachung von Scheidungsunterhalt - Rechtshängigkeit bedeutet Streitanhängigkeit

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/690Zak 2013, 377 Heft 19 v. 29.10.2013

EheG: §§ 72, 75

ABGB: §§ 1431, 1437

Scheidungsunterhalt kann gem § 72 EheG erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit gefordert werden. Die Rechtshängigkeit ist nicht mit der Gerichtsanhängigkeit (Einlangen der Unterhaltsklage bei Gericht), sondern erst mit der Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage an den Beklagten) anzusetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte