MSA: Art 4, Art 16
Gem Art 4 Abs 4 des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) verdrängen Maßnahmen des Heimatstaats jene des Aufenthaltsstaats des Kindes. Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der ordre-public-Klausel des Art 16 MSA. Eine ausländische Schutzmaßnahme, die mit einer eklatanten Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, verstößt gegen den österreichischen ordre public.