Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des anhängigen Prozesses wegen Vermögenslosigkeit oder mangels eines die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Vermögens aus dem Firmenbuch gelöscht, ist das Verfahren auf Verlangen des Klägers fortzusetzen. Andernfalls wird die Klage unter Nichtigerklärung des bisher geführten Verfahrens zurückgewiesen. In der Rs 8 Ob 34/13b hielt der OGH vor Kurzem fest, dass der Kläger seinen Fortsetzungswillen nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig (zB durch Erhebung eines Rechtsmittels) erklären kann. Nach erfolgter Wahl könne er aber nicht mehr von seiner Entscheidung abgehen.