ABGB: § 1327
Im Rahmen des Schadenersatzes nach § 1327 ABGB für entgangenen Unterhalt ist den Hinterbliebenen auch für Arbeitsleistungen des Verstorbenen Ersatz zu leisten, die zur Errichtung des gemeinsamen Familienwohnsitzes geplant waren, aufgrund seines Todes aber nicht erbracht werden konnten.