ABGB: §§ 1090, 1096 Abs 1, §§ 1151, 1168
Dass der Vermieter in gewissem Umfang zur Wartung des Mietobjekts (hier: Multimediaplayer) verpflichtet ist, ist Mietverhältnissen immanent. Die Vereinbarung von Wartungspflichten macht aus einem Mietverhältnis, bei dem das Entgelt pauschal festgelegt ist, keinen gemischten Vertrag