ABGB: §§ 492, 1488
Die Verjährung der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB wegen dreijährigen Nichtgebrauchs (Freiheitsersitzung) setzt nicht voraus, dass das Hindernis für die Servitutsausübung in der Absicht errichtet wurde, diese auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit im betroffenen Bereich zuvor tatsächlich ausgeübt hat.