EheG: §§ 57, 59, 60
Auch auf verjährte und verziehene Eheverfehlungen kann bei der Abwägung des gegenseitigen Verschuldens der Ehegatten Bedacht genommen werden.
Das überwiegende Verschulden einer Seite an der Scheidung darf nach stRsp nur dann ausgesprochen werden, wenn es erheblich schwerer wiegt und das Verhalten der anderen Seite im Vergleich eher vernachlässigbar erscheint.