ZPO: §§ 41, 484 Abs 2
Im Fall der Zurücknahme der Berufung sind dem Gegner gem § 484 Abs 2 ZPO alle durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu ersetzen. Dieser Prozesskostenersatzanspruch kann nicht weiter reichen als im Fall der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels.