MRG: § 3
ABGB: § 1096 Abs 1
§ 3 MRG, der zugunsten des Mieters zwingend gestellt ist, enthält eine eigenständige und abschließende Regelung der Erhaltungspflichten des Vermieters, die unabhängig davon eingreift, ob den Vermieter für den Schaden iSd § 1096 Abs 1 ABGB eine Gewährleistungspflicht treffen würde. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Mietgegenstand aufgrund von Schimmelbildung hat der Vermieter gem § 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG auch dann zu beseitigen, wenn die dafür ursächliche Mauerfeuchtigkeit von Anfang an vorhanden war und der Mieter die Brauchbarmachung des Objekts auf eigene Kosten übernommen hat.