ABGB: §§ 828, 839, 1041
Der Anspruch eines Miteigentümers auf ein Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann mit Klage nicht nur für die Zukunft, sondern auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden, dies jedoch erst ab jenem Zeitpunkt, in dem der Miteigentümer der Nutzung ausdrücklich oder schlüssig widersprochen hat.