ABGB: § 1488
ZPO: § 405
Abhängig von der Art der Widersetzung kann die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB auch bloß zur Einschränkung der Dienstbarkeit führen. Die Einschränkung kann den sachlichen Umfang, die räumliche Ausdehnung oder den Zeitraum der Ausübung des Servitutsrechts betreffen.