ABGB: § 1488
Die Verjährung der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB wegen dreijährigen Nichtgebrauchs (Freiheitsersitzung) setzt voraus, dass das Hindernis, das die Servitutsausübung ausschließt oder beeinträchtigt, für den Berechtigten bei gewöhnlicher Sorgfalt erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit im betroffenen Bereich zuvor auch tatsächlich ausgeübt hat.