ABGB: §§ 484, 492
Ein Zwecken der Landwirtschaft dienendes Wegerecht ist nicht zwingend auf landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge beschränkt.
Die Ansicht, dass keine unzulässige Erweiterung der Wegeservitut vorliegt, wenn der Servitutsweg, der die Bewirtschaftung einer Almliegenschaft ermöglicht, vom Berechtigten zu diesem Zweck nicht mehr mit einem Traktor, sondern mit einem unwesentlich breiteren geländegängigen Pkw (hier: Pickup) befahren wird, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).