AußStrG: § 107a Abs 1
ABGB: § 211 (= § 215 alt)
Die in § 107a Abs 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 vorgesehene rasche Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit einer Sofortmaßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 211 ABGB kann nur vom Kind oder jener Person beantragt werden, in deren Obsorge eingegriffen wurde. Der Jugendwohlfahrtsträger ist weder im eigenen Namen noch in Vertretung des Kindes antragslegitimiert.