vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prüfung einer Sofortmaßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers - Antragslegitimation

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/608Zak 2013, 335 Heft 17 v. 24.9.2013

AußStrG: § 107a Abs 1

ABGB: § 211 (= § 215 alt)

Die in § 107a Abs 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 vorgesehene rasche Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit einer Sofortmaßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 211 ABGB kann nur vom Kind oder jener Person beantragt werden, in deren Obsorge eingegriffen wurde. Der Jugendwohlfahrtsträger ist weder im eigenen Namen noch in Vertretung des Kindes antragslegitimiert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte