Z 45 Abs 3 der Bank-AGB ermöglicht die Änderung der Entgelte für Dauerleistungen mittels Zustimmungsfiktion. In 1 Ob 210/12g = Zak 2013/622, 340 erklärt der OGH diese Klausel für unvereinbar mit dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) und mit § 879 Abs 3 ABGB. Diese Entscheidung wirft interessante Fragen auf, die im Folgenden näher behandelt werden.