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IPR für Arbeitsverträge - Ausweichklausel

In aller KürzeZak 2013/601Zak 2013, 326 Heft 17 v. 24.9.2013

Im Vorabentscheidungsverfahren C-64/12 , Schlecker/Boedeker befasste sich der EuGH mit der Ausweichklausel, die in Art 6 Abs 2 EVÜ in Bezug auf die Bestimmung des auf Arbeitsverträge anwendbaren Rechts vorgesehen ist (siehe auch die Nachfolgeregelung in Art 8 Abs 4 Rom I-VO). Er gelangte zum Schluss, dass auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dauerhaft und ununterbrochen in einem einzigen Staat verrichtet hat, aufgrund der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Staat angenommen werden kann, dessen Rechtsordnung dann nach der Ausweichklausel anstelle jener des Tätigkeitsstaats maßgeblich ist. Bedeutsam könne insb sein, in welchem Staat der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben aus seiner Tätigkeit entrichtet und der Renten-, Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung angeschlossen ist. Der Ausgangsfall betrifft eine Arbeitnehmerin, die von einem in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer ausschließlich in den Niederlanden eingesetzt wurde, wobei das Entgelt (vor Einführung des Euro) in deutscher Währung ausgezahlt wurde, sie der deutschen Altersversorgung angeschlossen war, ihr Wohnsitz in Deutschland lag und die Fahrtkosten vom Wohn- zum Dienstort vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Das nationale Gericht nahm eine engere Verbindung zu Deutschland an, legte aber die Frage, ob dies mit dem EVÜ vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

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