RATG: § 7
ZPO: § 528 Abs 2 Z 3
Entscheidungen in Zusammenhang mit der Streitwertbemängelung nach § 7 RATG sind gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls nicht vor dem OGH anfechtbar, weil sie den Kostenpunkt betreffen. Soweit sich ein Rechtsmittel an den OGH gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richtet, die Streitwertbemängelung nach § 7 RATG sei zu spät erfolgt und deshalb unbeachtlich, ist es deshalb jedenfalls unzulässig.