ZPO: § 524 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 3
Bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Prozesskostenentscheidung nach § 524 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, gegen die der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist.